Fachgesellschaft für Tropen- und Reisemedizin FMH 

Fortbildungsordnung


Fortbildungsreglement der Fachgesellschaft Tropenmedizin FMH


1. Einleitung
Das Reglement zum Fortbildungsprogramm der FG Tropenmedizin stützt sich auf die am 28. Juni 1998 publizierte Fortbildungsordnung (FBO) der FMH (letzte Revision 19.5.2006). Das Reglement wird von der Mitgliederversammlung der Fachgesellschaft erlassen und tritt nach Annahme durch 2/3 der Titelträger Tropenmedizin FMH in Kraft.
2. Grundsatz
Jedes fortbildungspflichtige Mitglied der FG Tropenmedizin bildet sich in dem Umfang sowie in der Art und Weise fort, wie es für die einwandfreie und kompetente Ausübung des Berufes notwendig ist. Alle ordentlichen Mitglieder der FG Tropenmedizin, die den Facharzttitel führen, sind zur Fortbildung verpflichtet, solange sie eine ärztliche Tätigkeit ausüben. Träger des Facharzttitels Tropenmedizin FMH, welche nicht Mitglied der Fachgesellschaft Tropenmedizin sind, bilden sich im Rahmen der FBO fort. Sie schliessen sich dem Fortbildungsprogramm der Fachgesellschaft Tropenmedizin an. Das Reglement gilt deshalb sinngemäss auch für die angeschlossenen Träger des Facharzttitels Tropenmedizin FMH, welche nicht Mitglied der FG Tropenmedizin sind. Titelträger, die ständig im Ausland leben und arbeiten, erfüllen ihre Fortbildungspflicht in ihrem Aufenthaltsland im gleichen Ausmass. Der Vorstand der FG Tropenmedizin entscheidet, ob die Fortbildungspflicht erfüllt ist. Er berücksichtigt dabei die persönlichen Umstände des Titelträgers sowie die lokalen Gegebenheiten.
Die Fortbildungspflicht beginnt im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme in die Gesellschaft respektive nach Erlangung des Facharzttitels und endet mit dem Austritt aus der Fachgesellschaft Tropenmedizin oder mit Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit.
3. Umfang der Fortbildung
Gestützt auf Art. 4 der FBO der FMH müssen die fortbildungspflichtigen Träger des Facharzttitels Tropenmedizin FMH jährlich 80 Stunden Fortbildung (davon 30 Stunden Selbststudium) oder 10 Tage Fortbildung pro Jahr absolvieren. Das Selbststudium und der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen werden protokolliert.
Von den 50 Stunden müssen mindestens 40 Stunden fachspezifisch sein (Basisfortbildung).Maximal 10 Stunden sind als nicht fachspezifische Fortbildung anrechenbar.
4. Basisfortbildung im Fachgebiet
Sie umfasst gemäss Art. 6 der FBO mindestens 40 Stunden pro Jahr. Anrechenbar sind Veranstaltungen, die sich vorwiegend an Tropenmediziner und Infektiologen richten. Die absolvierte Fortbildung wird stundenweise gezählt. Ein halber Tag wird mit maximal 4 Stunden, ein ganzer Tag mit maximal 8 Stunden angerechnet.
Die anrechenbaren Basisfortbildungsveranstaltungen sind unter Punkt 4.1 bis 4.5 umschrieben.
4.1. Interne, lokale oder regionale Veranstaltungen
ngerechnet werden Fortbildungsveranstaltungen, die durch die FG Tropenmedizin, durch die Schweiz. Gesellschaft für Infektiologie, durch das Schweizerische Tropeninstitut Basel, durch die Unité de médicine de voyage et d’ immigrations Genève oder durch das Institut für Sozial- und Präventivmedizin Zürich organisiert werden. Weitere anerkannte Veranstaltungen wie z.B. der Jahreskongress der Schweizerischen Gesellschaft für Parasitologie und Tropenmedizin werden jeweils jährlich vom Vorstand der FG Tropenmedizin aufgelistet. Zusätzliche Veranstaltungen können vom Vorstand auch auf Antrag der Mitglieder bewilligt werden.
4.2. Internationale Veranstaltungen
Veranstaltungen von internationaler Bedeutung wie zum Beispiel die alle 2 Jahre stattfindende Conference of the International Society of TravelMedicine, oder der alle 4 Jahre stattfindende International Congress forTropical Medicine and Malaria sind anerkannte Fortbildungen. Der Besuch internationaler Veranstaltungen wird von der FG empfohlen.
4.3. E-Learning
E-learning kann bis zu maximal 10 Stunden pro Jahr angerechnet werden, sofern es sich um ein Gebiet der Tropen- und Reisemedizin handelt und sofern eine schriftliche Bestätigung vorliegt.
4.4. Tätigkeit in Spitälern in den Tropen
Maximale Anrechnung jährlich 20 Stunden entsprechend einer 2 wöchigen klinischen Tätigkeit. Ein schriftlicher Tätigkeitsbericht muss vorliegen.
4.5. Spezielle Bestimmungen
Mindestens einmal alle drei Jahre ist der Besuch entweder der Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft für Tropenmedizin und Parasitologie oder der Besuch eines internationalen tropen- und/oder reisemedizinischen Kongresses obligatorisch.
4.6. Liste der anerkannten Fortbildungsveranstaltungen
Eine Liste der empfohlenen und anerkannten Fortbildungsveranstaltungen wird jährlich vom Vorstand der FG Tropenmedizin überarbeitet, angepasst und an die Mitglieder verschickt. Auf Antrag kann der Vorstand zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen anerkennen. Über eine allfällige Anerkennung von industrieunterstützten Veranstaltungen, welche sich z. B. mit der ausschliesslichen Einführung und Promotion eigener Produkte beschäftigen, befindet der Vorstand von Fall zu Fall.
5. Nicht fachspezifische Fortbildung
Empfohlen werden Fortbildungen in Allgemeiner Medizin, Innerer Medizin, Pädiatrie, Chirurgie, Dermatologie und in anderen mit dem eigenen Fachgebiet und eventuell zusätzlich vorhandenen Facharzttitel in Zusammenhang stehenden Fächern. Es werden bis maximal 10 Stunden jährlich angerechnet. Nicht fachspezifische Fortbildungsveranstaltungen werden nur anerkannt, wenn sie von den jeweiligen anderen Fachgesellschaften als Fortbildung für ihr Fachgebiet anerkannt werden.
Auch nicht-fachspezifische Fortbildung kann mit bis zu 10 Stunden = Kredite/Jahr anerkannt werden, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die ethische, standes- oder gesundheitspolitische Anliegen verfolgen, Managementfragen erörtern oder der Schulung im Bereich des Notfalldienstes dienen und von einer kantonalen Ärztegesellschaft, der FMH oder von einer Fachgesellschaft durchgeführt oder anerkannt sind.
6. Fortbildungspflicht für Träger von zwei Facharzttiteln
Träger von zwei Facharzttiteln müssen gemäss Art. 13 der FBO für jeden geführten Facharzttitel die Basisfortbildung des entsprechenden Fortbildungsprogrammes erfüllen.
Die gleichzeitige Anrechnung von Fortbildungen ist zulässig, soweit es die jeweiligen Programme nicht ausschliessen. Fortbildungsveranstaltungen aus anderen Programmen werden anerkannt, sofern sie relevante tropenmedizinische oder infektiologische Inhalte vermitteln. Über die Anerkennung entscheidet der Vorstand der FG Tropenmedizin.
7. Referenten
Fortbildungspflichtige Träger des Facharzttitels Tropenmedizin FMH, die über tropen- und reisemedizinische Themen sowohl an facheigenen wie auch an fachfremden akademischen Veranstaltungen referieren, sind berechtigt, diese Leistung als Basisfortbildung in der jeweiligen Kategorie für das eigene Fachgebiet anzurechnen (Referat von einer Stunde inkl Vorbereitung wird mit bis maximal 5 Stunden Fortbildung angerechnet). Dies gilt ebenfalls für tropen- oder reisemedizinische Publikationen (Übersichten, Fallberichte oder Originalarbeiten), die in medizinischen Fachzeitschriften publiziert werden (Pro Publikation 5 h).
8. Nachweis der Fortbildung
Der Nachweis der Fortbildung erfolgt selbständig auf dem Fortbildungsprotokoll. Die Dokumentation und eventuelle vom Veranstalter abgegebenen Atteste sind während fünf Jahren aufzubewahren. Wird die Fortbildung in einem Jahr nicht erfüllt, so muss sie spätestens im folgenden Jahr nachgeholt werden. Ein Überschuss an Stunden absolvierter Fortbildungsveranstaltungen kann auf das nächst folgende Jahr übertragen werden.
Eine Kopie des Fortbildungsprotokolles ist am Ende des Kalenderjahres spätestens aber bis am 31. März des darauf folgenden Jahres dem Fortbildungsbeauftragten der FG Tropenmedizin einzureichen. Er wertet die eingegangenen Daten aus und erstattet schriftlich dem Vorstand Bericht. Erfüllt ein Mitglied seine Fortbildungspflicht nicht und holt sie im folgenden Jahr nicht nach, so wird dieses Mitglied der jeweiligen kantonalen Ärztegesellschaft gemeldet.
9. Evaluation
Die Qualität der Fortbildung kann bezüglich Relevanz, Qualität, Industrieunabhängigkeit mit Hilfe eines an alle Titelträger verschickten Fragebogens evaluiert werden.
10. Beauftragter für die Fortbildung
Ein Mitglied des Vorstandes der FG Tropenmedizin ist zuständig für die Belange der Fortbildung. Die Organisation einzelner Fortbildungsveranstaltungen kann er an Mitglieder der FG Tropenmedizin delegieren.
11. Finanzierung
Die Finanzierung des administrativen Aufwandes des Bereichs Fortbildung erfolgt über die ordentliche Rechnung der Fachgesellschaft. Nichtmitgliedern der FG Tropenmedizin wird für die administrativen Aufwendungen der FG Tropenmedizin sowie für die von der FG Tropenmedizin veranstalteten Fortbildungen Rechnung gestellt.
12. Inkfrafttreten
Das Reglement tritt nach Annahme durch zwei Drittel der Titelträger Tropenmedizin FMH am 01. Januar 2007 in Kraft.



Luzern, den 5.12.2006

Der Präsident der FG Tropenmedizin: Dr. med. Markus Frei
Der Fortbildungsbeauftragte: Dr. med. Johannes Blum

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