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Fachgesellschaft für Tropen- und Reisemedizin FMH |
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Weiterbildungs-Fonds
Schweiz. Fachgesellschaft für Tropen- und Reisemedizin FMH
Société Suisse de Médicine Tropicale et Médicine des Voyages FMH
Società Svizzera di Medicina Tropicale e di Viaggio FMH
Weiterbildungs-Fonds der Fachgesellschaft Tropen- und Reisemedizin FMH
Präambel
Die Fachgesellschaft FMH Tropen- und Reisemedizin bemüht sich, den Nachwuchs an gut ausgebildeten
Fachärzten zu fördern.
Die gezielte Unterstützung des Nachwuchses erscheint uns aus folgenden Gründen wichtig:
Ein Kandidat für die Fachausbildung in Tropen- und Reisemedizin muss – im Unterschied zu allen anderen
Fachausbildungen, die im Rahmen einer Anstellung an inländischen bezw. europäischen Kliniken stattfinden
– gemäss Weiterbildungsreglement FMH einen (kostenpflichtigen, aber nicht entlöhnten) Tropenkurs von
mindestens 3 Monate Dauer absolvieren, gefolgt von 3 Jahren klinischer tropenmedizinischer Erfahrung,
wovon ein erstes Jahr supervisierter klinischer Tätigkeit in einem Spital im tropischen Milieu, das
den gesetzten Anforderungen genügt.
Die Entlöhnung ist in aller Regel gering, zudem sind solche Weiterbildungsstellen rar.
Es entstehen dem Weiterbildungs-Kandidaten somit neben immateriellen Hürden wie Verlassen des
angestammten Umfelds (ggf. samt Familie) etliche Transferkosten, was in der Summe manchen
interessierten Kandidaten vom Weg in diese Spezialisierung abhält.
Der Weiterbildungsfonds soll dieser spezifischen Problematik Rechnung tragen und der Fachgesellschaft
ermöglichen, durch die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Reglements qualifizierten Nachwuchs zu
fördern. Ferner ist in begrenztem Umfang auch eine Unterstützung seines Tutors vorgesehen, dem durch
die obligate Visitation des Kandidaten an dessen Ausbildungsort in den Tropen beträchtliche Kosten
entstehen, die dem Kandidaten nicht auferlegt werden sollen.
Die Ausbildungsstelle in den Tropen ihrerseits kann von der Anwesenheit eines Schweizer Arztes
mit guter Grundausbildung und von der Unterstützung durch seinen Tutor von einem gewissen know-how
Transfer profitieren. In einer zunehmend globalisierten Welt werden Aspekte von International
Health auch für die Schweiz immer wichtiger. Ueber die reine Tropen- und Reisemedizin hinaus
leisten Tropenmediziner hier einen wichtigen Beitrag, z.B. auch in der medizinischen Betreuung
von Migranten aus dem Süden. Daneben sichern die Tropenmediziner in der Schweiz eine qualifizierte
reisemedizinische Beratung und eine adäquate Abklärung und Behandlung erkrankter Tropenrückkehrer.
Die Sponsoren des Weiterbildungsfonds bezeugen durch ihre finanzielle Unterstützung ihr Interesse
am Fortbestand der Fachärzte für Tropen- und Reisemedizin FMH in der Schweiz.
Die schweizerische Fachgesellschaft Tropen- und Reisemedizin FMH (nachstehend FG genannt) errichtet
einen Fonds unter dem Namen
„Weiterbildungsfonds Tropenmedizin“
nachstehend Fonds genannt. Die Dauer des Fonds ist unbegrenzt.
Er nimmt seine Tätigkeit nach Genehmigung durch die Generalversammlung (GV) sofort auf. Eine Änderung
oder Auflösung des Fonds richtet sich nach Artikel 7 hiernach.
Artikel 1
Zweck des Weiterbildungs-Fonds:
Der Fonds bezweckt die finanzielle Unterstützung von Ärzten in ihrem ersten Weiterbildungsjahr
zum Facharzt in Tropen- und Reisemedizin FMH gemäss Weiterbildungsreglement der Fachgesellschaft
sowie auch von dessen Tutor während dieses ersten Weiterbildungsjahres in den Tropen.
Die Voraussetzung für die Unterstützung ist in erster Linie die Errichtung eines Tutoriats durch
den Vorstand der FG Tropen- und Riesemedizin FMH, welcher einen geeigneten Tutor anfragt, der
den Weiterbildungs-Kandidaten betreut.
Die Höhe der finanziellen Zuwendung richtet sich nach dem Fondsvermögen und kann pro Jahr höchstens
an zwei Weiterbildungskandidaten und deren Tutoren ausgerichtet werden.
Als Richtwerte gelten: bis maximal Fr. 10'000.- für den einzelnen Kandidaten und bis maximal
Fr. 2'000.- für dessen Tutor.
Artikel 2
Die Selektion der zu unterstützenden Kandidaten erfolgt aufgrund des Curriculum und im Zweifelsfall
nach Anhörung der Kandidaten durch den Fondsrat und ist beim Präsidenten der FG, der die Rekursinstanz
einschaltet, anfechtbar.
Der Kandidat überstellt nach Ablauf seiner ersten 6 Monate Einsatz im ersten Weiterbildungsjahr
in den Tropen seinem Tutor einen Tätigkeitsbericht. Sobald dieser vom Tutor akzeptiert und
visiert an den Fondsrat gelangt ist, erfolgt die Auszahlung des ersten Teilbetrags, d.h. maximal
Fr. 5'000.- auf eine Bankverbindung des Kandidaten.
Sollte der Kandidat seine Weiterbildung dann ohne offensichtlich missbräuchliche Gründe vor
Abschluss des ersten, supervisierten Jahres abbrechen, wird dieser erste von 2 Teilbeträgen
nicht zurückgefordert, eine Fortzahlung jedoch entfällt.
Wird das gesamte erste Weiterbildungs-Jahr im Gastland im abschliessenden Tätigkeitsbericht an den
Tutor von diesem zu Handen des Fondsrats schriftlich als erfüllt erklärt, so kommt der 2. Teilbetrag
von maximal Fr. 5'000.- zu Auszahlung an den Kandidaten, andernfalls unterbleibt diese.
Der Tutor wird mit maximal Fr. 2'000.- entschädigt, sofern er seinen Kandidaten im Gastland visitiert
hat und nachdem er seinen Rechenschaftsbericht am Ende des supervisierten Jahres dem Fondsrat
zugestellt hat.
Artikel 3
Rekurs gegen Entscheide des Fondsrats kann schriftlich an den Präsidenten der FG gerichtet werden,
worauf die Rekurs-Instanz abschliessend befindet.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Artikel 4
Das Fondsvermögen wird geäufnet durch:
- eine einmalige Zuwendung aus dem Vermögen der FG von Fr. 24'000.-
- Zuwendungen durch natürliche Personen und Legate sowie juristische Personen
- den Vermögensertrag
Der Fondsrat bemüht sich um finanzielle Zuwendungen durch geeignete Sponsoren.
Artikel 5
Die Organe der Stiftung sind: der Fondsrat, die Revisoren, die Rekurs-Instanz
Der Fondsrat umfasst 3 Mitglieder, bestehend aus mindestens einem Vorstands-Mitglied der FG
als Präsident sowie auf Vorschlag des Vorstands 2 weiteren Mitgliedern der FG und wird an der
Generalversammlung (GV) der Fachgesellschaft für jeweils 3 Jahre gewählt bzw. bestätigt.
Der Fondsrat ist immer nur zu dritt beschlussfähig; interne Entscheide können auch auf dem
Korrespondenzweg inkl. per e-mail erfolgen.
Ist ein Fondsrat während länger als 4 Wochen verhindert, kann der Präsident der FG einen Ersatz
ernennen.
- die Revisionsstelle besteht aus 2 Personen, die aus den Reihen der Mitglieder der FG durch die
GV gewählt werden
- die Rekurs-Instanz besteht aus dem Präsidenten der FG, der zwei weitere Mitglieder der FG,
die aktuell weder im Fondsrat, noch als Tutoren beteiligt sind, ad hoc beizieht.
Artikel 6
Aufgaben
Der Fondsrat besorgt die Aufgaben im Rahmen des Fondszwecks; er kann einzelne Aufgaben
an seine Ratsmitglieder delegieren. Er fördert die Äufnung des Stiftungsvermögens und
besorgt dessen Verwaltung und Buchführung und erstellt und präsentiert an der GV einen
kurzen Tätigkeitsbericht und unterbreitet die Jahresrechnung den Revisoren. Der Präsident
des Fondsrats führt zu diesem Zweck ein Bankkonto, besorgt den Zahlungsverkehr, erstattet
der GV jährlich Bericht und legt ihr die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.
Artikel 7
Änderung der Fondsbestimmungen und Auflösung des Fonds müssen rechtzeitig vor der Generalversammlung
traktandiert sein und werden von der GV beschlossen.
Im Fall der Auflösung des Fonds fällt ein allfälliges Fondsguthaben an das Vermögen der FG.
Eine Rückzahlung an Sponsoren ist ausgeschlossen.
Artikel 8
Alle personenbezogenen Ausdrücke in männlicher Form gelten gleichberechtigt für das weibliche
Geschlecht.
Weitere Bestimmungen
- Nutzen und Gefahr am Fondsvermögen beginnen mit der Genehmigung durch die GV
- Falls das Fondsvermögen nicht ausreichend ist, werden die bestimmungsmässig vorgesehenen
finanziellen Zuwendungen im Ermessen des Fondsrats gekürzt oder entfallen gänzlich. Eine
Bevorschussung durch den Fonds ist ausgeschlossen.
- Der Fonds schliesst jegliche Rechts- und Sachgewährsleistungspflicht aus, soweit dies
gesetzlich zulässig ist.
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung der Fachgesellschaft Tropen- und
Reisemedizin FMH am 28. August 2008 in Lugano angenommen und treten damit in Kraft
Im Namen des Vorstands der Fachgesellschaft, Dr. med. Jacques Lindgren
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